Unter Berücksichtigung des Aufwands des Anwaltes, der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung stehenden Rahmens (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 sachgerecht. Für die Stellungnahme des Gemeinderats vom 7. November 2022 ist ein Zuschlag von 10 % und für die Replik ein solcher von 20 % zu veranschlagen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf der anderen Seite ist für die nicht durchgeführte Verhandlung ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Dies ergibt ein Zwischenresultat von Fr. 3'300.00.