Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Da im vorliegenden Fall ein Streitwert nicht eruiert werden kann, liegt keine vermögensrechtliche Streitsache vor. Die Entschädigung ist deshalb nach Massgabe der §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT festzusetzen (vgl. § 8a Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung des Aufwands des Anwaltes, der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des nach § 3 Abs. 1 lit.