Dass den Behördenvertretern aus der Nachbarschaft allenfalls Fotos und Videos übergeben wurden und ein Nachbar evtl. auch angehört wurde, stellt – auch wenn der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis hatte – keinen Nichtigkeitsgrund dar. Ein Fall, in welchem die Behördenvertreter trotz direkter Betroffenheit in persönlichen Interessen mitgewirkt hätten, liegt ohnehin nicht vor. 5. Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. - 16 -