2016, N. 110 zu Art. 10; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, Rz. 556). Anhaltspunkte für einen solch besonders schwerwiegenden Fall sind vorliegend nicht erkennbar, selbst nach den – vom Gemeinderat ohnehin bestrittenen (Stellungnahme Gemeinderat vom 7. November 2022) – Schilderungen des Beschwerdeführers. Dass den Behördenvertretern aus der Nachbarschaft allenfalls Fotos und Videos übergeben wurden und ein Nachbar evtl. auch angehört wurde, stellt – auch wenn der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis hatte – keinen Nichtigkeitsgrund dar.