4. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich, der Beschluss des Gemeinderats vom 4. April 2022 sei nichtig, weil der Gemeindeschreiber und Bauverwalter E. und der Gemeinderat F. die Ausstandspflicht verletzt hätten (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2022; Replik, S. 12 f.). Nichtigkeit einer Verfügung setzt voraus, dass der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.