Inwiefern die genannten Fotos oder das Video für die Anordnung des Nutzungsverbots von entscheidender Bedeutung waren, ist indes nicht erkennbar. Tatsache ist, dass das Sieben von Humus im hängigen Baubewilligungsverfahren geprüft werden muss, der Beschwerdeführer die umstrittene Tätigkeit jedoch ohne Baubewilligung bereits aufgenommen hat (siehe vorne Erw. II/2.2). Aus diesem Grund waren – wegen des gesetzlichen Be- - 15 -