3. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Gemeinderat verweigere ihm systematisch das rechtliche Gehör, indem er ihm nicht sämtliche Unterlagen, welche bei ihm eingereicht würden, zur Verfügung stelle. Er beruft sich dabei namentlich auf die Fotodokumentation in Beilage 10 der Akten des Gemeinderats (in: Vorakten, act. 69) und ein Video (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Inwiefern die genannten Fotos oder das Video für die Anordnung des Nutzungsverbots von entscheidender Bedeutung waren, ist indes nicht erkennbar.