Das angeordnete Verbot, auf der Parzelle Nr. aaa Humus zu sieben, solange es nicht rechtskräftig bewilligt ist, ist zu schützen. Mit den angedrohten Straffolgen gemäss Art. 292 für den Fall der Widerhandlung (vgl. Vorakten, act. 3) setzt sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.