Letzteres kann vielmehr ein zusätzlicher Grund sein, eine noch längere Nutzung ohne Baubewilligung zu unterbinden. Das erforderliche Baugesuch wurde vom Beschwerdeführer zwar eingereicht, konnte – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – aber noch nicht abschliessend beurteilt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die hinter dem angeordneten Nutzungsverbot stehenden öffentlichen Interessen die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das angeordnete Verbot, auf der Parzelle Nr. aaa Humus zu sieben, solange es nicht rechtskräftig bewilligt ist, ist zu schützen.