Zudem besteht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Umgebung vor Staub- und Lärmimmissionen, deren Rechtmässigkeit bisher nicht überprüft wurde. Dem gewichtigen Interesse am Nutzungsverbot steht das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, die aufgenommene Tätigkeit (Sieben von Humus) während der Dauer des Baubewilligungsverfahrens weiterführen zu können. Dieses Interesse ist indes nicht als allzu hoch einzustufen, auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, auf der Parzelle Nr. aaa schon seit Jahren Humus zu sieben. Letzteres kann vielmehr ein zusätzlicher Grund sein, eine noch längere Nutzung ohne Baubewilligung zu unterbinden.