Dem Interesse am Nutzungsverbot ist hohes Gewicht beizumessen. Dabei geht es nicht nur um die Durchsetzung des gesetzlichen Bewilligungsvorbehaltes bzw. die Wahrung der Bauordnung, sondern auch um das Interesse an der rechtsgleichen Behandlung der Bauherren und der Verhinderung unerwünschter Präjudizien. Wer eigenmächtig, d.h. ohne erforderliche Baubewilligung baut oder tätig wird, soll gegenüber demjenigen, der korrekt vorgängig eine Baubewilligung einholt, nicht bevorteilt werden. Zudem besteht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Umgebung vor Staub- und Lärmimmissionen, deren Rechtmässigkeit bisher nicht überprüft wurde.