keinerlei Massnahmen für die Eindämmung der Staubemissionen ausgewiesen. Das angeordnete Nutzungsverbot ist deshalb eine taugliche Massnahme, um das baubewilligungspflichtige Sieben von Humus zu unterbinden, bis das Baugesuch rechtskräftig beurteilt ist. Im Weiteren ist das Nutzungsverbot erforderlich und dringend geboten. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, um den gesetzlichen Bewilligungsvorbehalt durchzusetzen. Dem Interesse am Nutzungsverbot ist hohes Gewicht beizumessen.