2.3. Somit lässt sich festzuhalten, dass beim umstrittenen Sieben von Humus von einer Tätigkeit bzw. Nutzung auszugehen ist, welche der Baubewilligungspflicht untersteht bzw. in einem Baubewilligungsverfahren geprüft werden muss. Von einer bereits bewilligten Tätigkeit bzw. Nutzung lässt sich zudem nicht sprechen. Wie in Erw. II/2.1 dargelegt, verlangt die gesetzliche Konzeption, dass bewilligungspflichtige Veränderungen oder Nutzungen grundsätzlich nicht ausgeführt werden dürfen, bevor sie rechtskräftig bewilligt wurden.