Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gemeinderat habe in der Baubewilligung selber Grenzen für die mitbewilligte Aufbereitung gesetzt, indem er Kiesbrechanlagen ausdrücklich der (zusätzlichen) Baubewilligungspflicht unterstellt habe. Diese Ansicht überzeugt nicht. Aus der Auflage betreffend die (zusätzliche) Baubewilligungspflicht besonders immissionsträchtiger Tätigkeiten lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass alle weniger weitgehenden Tätigkeiten baubewilligungsfrei erlaubt wären. Die Vorinstanz hielt richtig fest, dass sich die Erlaubnis primär nach dem Gesuchsumfang und der Bewilligungspflicht richtet (siehe bereits angefochtener Entscheid, S. 5).