Die Trennung dieser Erdschichten habe nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 VBBo direkt beim Aushub zu erfolgen und bedürfe keiner Siebung der abgetragenen Schichten am (vom Aushubort entfernten) Deponiestandort. Ebenfalls lasse sich aus den Rekultivierungsvorgaben in Art. 7 Abs. 2 VBBo nicht eine Notwendigkeit der Siebung von Aushubmaterial ableiten, zumal die fragliche Bestimmung einzig vorschreibe, dass die Fruchtbarkeit abgetragener Böden nicht beeinträchtigt (Abs. 1) und vorhandene Böden nicht zusätzlich chemisch oder biologisch belastet, d.h. wieder so hergestellt würden, wie sie vorher bestanden hätten (Abs. 2).