sehr oft sei das auf der Deponie selber erfolgt (Duplik, S. 3). Ein Umschlagplatz ist bei summarischer Prüfung in aller Regel ein Platz, auf dem Material bzw. Waren umgeschlagen werden (z.B. Beladen und Entladen von Lastwagen). Der Begriff Deponie umfasst prima vista zudem das Ablagern von Material und ebenfalls nicht dessen Bearbeitung. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 7 der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) vorbringt, er sei gesetzlich verpflichtet, die Steine vom Humus zu separieren, hielt bereits die Vorinstanz fest, dass sich dies aus der genannten Bestimmung - 13 -