Bei summarischer Prüfung ergibt sich aus den Baubewilligungen vom 10. November 2010 und vom 8. Juli 2013 (vgl. Vorakten, act. 15 [Beilagen 3 und 4]) zudem nicht, dass damals auch die Zulässigkeit des Humussiebens, welche heute umstritten ist, im Detail mitgeprüft worden wäre. Eine ausdrückliche Bewilligung für Humussieben lässt sich den beiden Baubewilligungen nicht entnehmen. Zwar trifft es zu, dass das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, in einer Auflage (Ziffer 5) der Zustimmungsverfügung vom 21. Mai 2013 auch die "Aufbereitung" erwähnte (siehe Entscheid des Regierungsrats vom 4. März 2015 [RRB Nr. 2015-000194, S. 10 [