2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es gehe nicht um eine Nutzung, welche vor der Durchführung eines notwendigen Baugesuchsverfahrens beansprucht werde, sondern um eine Nutzung, welche aufgrund der seinerzeitigen Baubewilligung während zwölf Jahren unwidersprochen ausgeübt worden sei. Diese Behauptungen sind nicht nachgewiesen, namentlich ist auch nicht belegt, dass er die Tätigkeit bereits seit zwölf Jahren ausübt. - 12 -