3.2, 1A.216/2003 vom 16. März 2004, Erw. 1). Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend und im Rahmen der summarischen Beurteilung keinesfalls unrechtmässig, wenn von einer Tätigkeit ausgegangen wird, welche der Baubewilligungspflicht untersteht bzw. in einem Bewilligungsverfahren geprüft werden muss.