er habe sich aufgrund der mündlichen Interventionen der Gemeindeorgane dazu genötigt gesehen, um den Schaden beim Betriebsausfall möglichst klein zu halten (siehe Vorakten, act. 64). Tatsache ist, dass zu diesem Zeitpunkt ein Baubewilligungsverfahren bereits hängig war. Um die Rechtmässigkeit u.a. des Siebens von Humus beurteilen zu können, verlangte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, am 7. Februar 2022 ergänzende Angaben und ein Lärmgutachten (vgl. Vorakten, act.