Gemäss Akten ist beim Gemeinderat ein Baubewilligungsverfahren u.a. für das Sieben von Humus auf Parzelle Nr. aaa hängig. Dieses Verfahren wurde vom Beschwerdeführer eingeleitet, indem er bei der Gemeinde am 23. September 2021 vorbehaltlos ein Baugesuch einreichte. Daran ändert nichts, dass sein Rechtsvertreter rund einen Monat später (am 19. Oktober 2021) äusserte, der Beschwerdeführer anerkenne mit der Einreichung der Gesuche die Baubewilligungspflicht insbesondere des Humussiebens nicht; er habe sich aufgrund der mündlichen Interventionen der Gemeindeorgane dazu genötigt gesehen, um den Schaden beim Betriebsausfall möglichst klein zu halten (siehe Vorakten, act.