Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird die Behörde in Zweifelsfällen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben. Hingegen kommt eine Verfahrenseinleitung nicht in Frage, wenn die Bewilligungspflicht von vornherein eindeutig entfällt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.160 vom 11. November 2019, Erw. II/3.2; FRITZSCHE/BÖSCH/ WIPF/KUNZ, a.a.O., S. 343).