im Zweifelsfall ist die Bewilligungspflicht jedoch zu bejahen (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/ KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungsecht, Verfahren und Rechtsschutz, 6. Aufl. 2019, S. 342). Von der Baubewilligungsbehörde ist ein Baubewilligungsverfahren nicht erst dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt der Anordnung die Bewilligungspflicht aus Sicht der Behörde feststeht. Vielmehr kann die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens auch dazu dienen, die Bewilligungspflicht genauer zu prüfen;