2.2. 2.2.1. Die Praxis fasst die Baubewilligungspflicht (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; § 59 Abs. 1 Satz 1 BauG) eher weit und lässt jedenfalls die blosse Möglichkeit, dass ein baurechtlich erheblicher Tatbestand vorliegt, genügen (vgl. AGVE 2001, S. 286, Erw. 1a). Ob eine bauliche Massnahme oder eine Nutzung bewilligungspflichtig ist, lässt sich trotz der ausführlichen Normierung im kantonalen Recht oft nicht leicht bestimmen; im Zweifelsfall ist die Bewilligungspflicht jedoch zu bejahen (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/ KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungsecht, Verfahren und Rechtsschutz, 6. Aufl.