Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen für eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung (ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 102 zu § 60). Aus der Funktion der Baubewilligung, ein Bauvorhaben vor dessen Ausführung auf die Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen, folgt, dass das Vorhaben grundsätzlich erst nach Rechtskraft der Baubewilligung ausgeführt werden darf (vgl. § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 65 BauG, § 159 Abs. 1 BauG; siehe auch AGVE 2004, S. 158, Erw. 2b/bb/aaa).