Einen numerus clausus der zulässigen vorsorglichen Massnahmen gibt es nicht (vgl. KIENER, a.a.O., N. 18 zu § 6). In der Praxis als zulässig gilt beispielsweise das vorsorgliche Verbot einer eigenmächtig aufgenommenen, bewilligungspflichtigen Nutzung einer Liegenschaft (vgl. KIENER, a.a.O., N. 21 zu § 6). Ein vorläufiges Nutzungsverbot dient dazu, entweder eine bestehende rechtswidrige Nutzung zu untersagen oder nach Abschluss der Bauarbeiten die Aufnahme einer rechtswidrigen Nutzung zu verhindern. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen für eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung (ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 102 zu § 60).