der Zwischenzeit zudem ein Lärmgutachten vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass das Humussieben bereits mit der heutigen Höhe des Lärmschutzwalls völlig unproblematisch sei. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an den bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten fest (vgl. zum Ganzen: Replik, S. 3 ff.). 2. 2.1. Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann gemäss § 159 Abs. 1 BauG u.a. die "Einstellung der Arbeiten" angeordnet werden. Dem entspricht bei unerlaubten Nutzungsänderungen ein Nutzungsverbot (vgl. AGVE 2004, S. 158, Erw. 2b/bb/bbb).