Vorliegend gehe es um den Schutz des Streitgegenstands, wie er sich beim Erlass der vorsorglichen Massnahme präsentiert habe. Zu diesem gehöre, dass er seit der Baubewilligung der Gesamtanlage (mit Umschlagplatz) das Humussieben ausgeführt habe, jahrelang in guten Treuen und unangefochten. Dieser Streitgegenstand sei bis zur definitiven Entscheidung zu schützen, zumal die Immissionen bereits im Rahmen des Baugesuchs für die Gesamtanlage geprüft und als unkritisch befunden worden seien. Der Beschwerdeführer habe in -9-