Der Gemeinderat habe in der Baubewilligung zudem selber Grenzen für die mitbewilligte Aufbereitung gesetzt, indem er Kiesbrechanlagen der (zusätzlichen) Baubewilligungspflicht unterstellt habe. Im Hauptprozess werde vorab über eine zusätzliche Bewilligungspflicht zur Gesamtanlage zu entscheiden sein. Der Beschwerdeführer habe die Bewilligungspflicht klar und sofort bis zum heutigen Tag bestritten. Vorliegend gehe es um den Schutz des Streitgegenstands, wie er sich beim Erlass der vorsorglichen Massnahme präsentiert habe.