In seiner Replik weist der Beschwerdeführer überdies auf den Umschlagplatz hin, welcher bewilligt worden sei. Ein Umschlagplatz in einer Gesamtanlage mache nur dann Sinn, wenn dort Tätigkeiten über das eigentliche Deponieren und Wiederaufladen hinaus stattfänden. Das müssten notwendige Arbeiten sein, also die Aufbereitung schlechthin, für welche das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, sogar spezielle Auflagen verfügt habe. Der Gemeinderat habe in der Baubewilligung zudem selber Grenzen für die mitbewilligte Aufbereitung gesetzt, indem er Kiesbrechanlagen der (zusätzlichen) Baubewilligungspflicht unterstellt habe.