Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet sei, die Steine vom Humus zu separieren. Dem Beschwerdeführer werde im Ergebnis verwehrt, seiner bundesrechtlichen Verwertungspflicht nachzukommen. Im Weiteren habe der Gemeinderat (und die Nachbarschaft) vom ersten Tag der Nutzung der Baubewilligung gewusst, dass in der Deponie Steine vom Humus separiert würden. Es sei widersprüchlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zwölf Jahre die ursprünglichen Baubewilligungen mit Humussieben gelten zu lassen und erst dann einzuschreiten (vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 3 ff.).