1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, bezüglich des Humus sei stets klar gewesen, dass dieser auf Parzelle Nr. aaa nur zwischengelagert und so rasch als möglich wieder eingesetzt werden solle. Als Selbstverständlichkeit für die Nutzung einer Humusdeponie habe er von der ersten Stunde an die grösseren Steine und grobes Wurzelwerk vom Humus getrennt. Eine Humusdeponie könne nur dann betrieben werden, wenn es auch möglich sei, den Humus von den groben Steinen zu separieren.