worden sei. Insoweit dürfe auf eine Bewilligungspflicht geschlossen werden, zumal sich auch bei Streitigkeiten über die Bewilligungspflicht das Durchführen des Verfahrens aufdränge. Abgesehen davon stehe es Nachbarn und weiteren Betroffenen jederzeit frei, eine Immissionsanzeige beim Gemeinderat einzureichen, der dann von Gesetzes wegen die Tätigkeit inhaltlich aus umweltrechtlicher Sicht überprüfen müsse. Zu beachten sei schliesslich, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorläufigen Siebeverbot bis zum Entscheid über das fragliche Gesuch keine relevanten Nachteile -8-