Das vom Gemeinderat angeordnete sofortige Siebeverbot sei nicht nur mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des gesetzlichen Bewilligungsvorbehalts, sondern auch deshalb angezeigt bzw. zwingend geboten, weil nach der Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 7. Februar 2022 bezüglich der Staubemissionen bis dato keinerlei Massnahmen zu deren Eindämmung ausgewiesen seien. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selber am 23. September 2021 bereits ein entsprechendes Baugesuch eingereicht habe, welches vom BVU, Abteilung für Baubewilligungen, allerdings noch nicht beurteilt, sondern zwecks Unterlagenergänzung an den Gemeinderat zurückgewiesen