§ 159 Abs. 1 BauG sehe bei Verletzung des Verbots, vor der Rechtskraft der Baubewilligung mit den Bauarbeiten zu beginnen, u.a. die Einstellung der Arbeiten vor. Das vom Gemeinderat angeordnete sofortige Siebeverbot sei nicht nur mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des gesetzlichen Bewilligungsvorbehalts, sondern auch deshalb angezeigt bzw. zwingend geboten, weil nach der Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 7. Februar 2022 bezüglich der Staubemissionen bis dato keinerlei Massnahmen zu deren Eindämmung ausgewiesen seien.