Aus einer Auflage zu einem expliziten Verbot von besonders immissionsträchtigen Tätigkeiten könne zudem nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass alle weniger weitgehenden Tätigkeiten mit erlaubt seien. Vielmehr richte sich die Erlaubnis primär nach dem Gesuchsumfang und der Bewilligungspflicht. Auch könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass das Sieben von Humus mit Lärm- und v.a. Staubimmissionen verbunden sei, die gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen seien.