1.2. Die Vorinstanz schützte das vom Gemeinderat angeordnete Verbot für das Sieben von Humus. Sie führte aus, aus den Baubewilligungen für die bestehende Humus- und Kiesdeponie auf Parzelle Nr. aaa vom 10. November 2010 und 8. Juli 2013 lasse sich nicht die Bewilligung ableiten, auf dem fraglichen Areal Humus zu sieben, zumal in keiner dieser Bewilligungen von einer solchen Nutzung die Rede sei. Aus einer Auflage zu einem expliziten Verbot von besonders immissionsträchtigen Tätigkeiten könne zudem nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass alle weniger weitgehenden Tätigkeiten mit erlaubt seien.