Nr. aaa nie bewilligt worden sei, habe der Beschwerdeführer das Baugesuch für das Humussieben eingereicht (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3 ff.). Ein Umschlagplatz sei im Übrigen ein Ort, an dem Güter (oder Personen) umgeschlagen würden; es gehe nicht um die Verarbeitung von Gütern. Die (der Baubewilligung für die Humusdeponie) zugrundeliegende Lärmprognose vom 14. November 2014 erwähne den Lärm, den das Sieben von Humus verursache, zudem nicht. Sie beschränke sich auf den Verkehrslärm und den Güterumschlagslärm (zum Ganzen: Duplik, S. 3 ff.).