Selbst wenn dem so wäre, würde dies nicht von der Einhaltung des übrigen Rechts entbinden, namentlich der Pflicht, vorgängig ein Baugesuch einzureichen und mit dem Humussieben erst nach Rechtskraft der Baubewilligung zu beginnen. Ebenso würde die gesetzliche Pflicht nicht das Recht beinhalten, den Humus an jedem Ort zu behandeln. Welche Ziele der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen unter dem Titel "Treu und Glauben" verfolge, sei unklar. Zurecht behaupte er keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung des Humussiebens aus behaupteter Untätigkeit des Gemeinderats. Weil das Humussieben auf der Parzelle -7-