Gegenstand des Baugesuchs sei einzig das Deponieren von Humus gewesen, bewilligt worden sei deshalb einzig das Deponieren von Humus. Dass das Sieben von Humus für sich allein eine baubewilligungspflichtige Tätigkeit sei, könne nicht ernsthaft bestritten werden (Lärmund Staubemissionen). Soweit der Beschwerdeführer argumentiere, es bestehe eine gesetzliche Pflicht zur Behandlung des Humus, argumentiere er an der Sache vorbei. Selbst wenn dem so wäre, würde dies nicht von der Einhaltung des übrigen Rechts entbinden, namentlich der Pflicht, vorgängig ein Baugesuch einzureichen und mit dem Humussieben erst nach Rechtskraft der Baubewilligung zu beginnen.