Vor Verwaltungsgericht hält der Gemeinderat an seiner Auffassung fest. Dass eine Humusdeponie nur dann betrieben werden könne, wenn es auch möglich sei den Humus von den groben Steinen zu sieben, treffe – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe Erw. II/1.3) – nicht zu. Bei einer Humusdeponie bestehe auch keine Notwendigkeit, den Humus zu sieben. Weder das Separieren des Humus von grossen Steinen noch das Humussieben sei Gegenstand der Baubewilligung vom 10. November 2010 gewesen. Gegenstand des Baugesuchs sei einzig das Deponieren von Humus gewesen, bewilligt worden sei deshalb einzig das Deponieren von Humus.