Dieses Baugesuchsverfahren sei noch hängig. Vor einer rechtskräftigen Bewilligung dürfe die anbegehrte Nutzung nicht ausgeübt werden. Da der Beschwerdeführer dennoch angekündigt habe, das Sieben von Humus wiederaufzunehmen, sei es notwendig, ihn auf die Rechtslage aufmerksam zu machen. Weil der Beschwerdeführer zudem bereits früher auf Parzelle Nr. aaa Humus gesiebt habe, sei ihm diese Nutzung (unter Androhung der Straffolgen im Falle der Widerhandlung) ausdrücklich zu verbieten (vgl. Vorakten, act. 2).