II. 1. 1.1. Mit Protokollauszug vom 4. April 2022 entschied der Gemeinderat gegenüber dem Beschwerdeführer, das Sieben von Humus auf der Parzelle Nr. aaa sei verboten, solange es nicht rechtskräftig bewilligt sei. Dies unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1927 (StGB; SR 311.0) im Falle der Widerhandlung (vgl. Vorakten, act. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Sieben von Humus sei baubewilligungspflichtig, bezüglich der Parzelle Nr. aaa liege jedoch keine solche Baubewilligung vor. Der Beschwerdeführer habe für das Sieben von Humus ein Baugesuch eingereicht. Dieses Baugesuchsverfahren sei noch hängig.