MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 53, 55, 59 zu § 38). Davon ist vorliegend auszugehen, zumal sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass das umstrittene Sieben von Humus bereits bewilligt sei bzw. es dafür keiner (separaten) Baubewilligung bedürfe und er die strittige Tätigkeit bereits seit Jahren ausübe (siehe Erw. II/1.3). Der Zwischenentscheid ist folglich selbständig mit Beschwerde anfechtbar.