1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung des Gemeinderates Q. vom 4. April 2022 nichtig sei. 2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid zusammen mit der Verfügung des Gemeinderates Q. vom 4. April 2022 aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 8. Der Gemeinderat Q. erstattete am 21. Februar 2023 eine Duplik mit dem Antrag: 1. An den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort wird festgehalten. Zudem wurde folgender Verfahrensantrag gestellt: