Zudem stellte er den Verfahrensantrag: 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. 5. Am 7. November 2022 nahm der Gemeinderat zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2022 Stellung. -4- 6. Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde das Gesuch, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung), abgewiesen. 7. Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 6. Februar 2023: