Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Am 24. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, mit der er u.a. geltend machte, der Beschluss des Gemeinderats vom 4. April 2022 sei nichtig, da er unter Verletzung der klaren Ausstandspflicht zustande gekommen sei. 4. Der Gemeinderat Q. erstattete am 27. Oktober 2022 eine Beschwerdeantwort: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.