B. Dagegen erhob B. als Inhaber der A. Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung. Dieses entschied am 17. August 2022 wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 228.40, insgesamt Fr. 1'728.40, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'100.– zu ersetzen.