3.2. Der A. wird es daher untersagt, auf der Parzelle Nr. aaa Humus zu sieben. Für den Fall der Widerhandlung werden Herrn B. ausdrücklich die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB ("Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.") angedroht. 3.3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.