4.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat demnach die Vorinstanz zu entscheiden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. - 35 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 18. August 2022 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführenden werden unter Androhung des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt.